Einstellbestimmungen und Parkhausordnung

1. Geltungsbereich, Vertragsschluss

1.1 Diese Einstellbestimmungen gelten für alle Mietverträge mit Kurzzeit- und Dauerparker (nachfolgend zusammenfassend „Mieter“ genannt) über einen Einstellplatz in der Tiefgarage Grabbeplatz 5, 40213 Düsseldorf (nachfolgend „Parkhaus“ genannt).

1.2 Der Mietvertrag über einen Einzelparkvorgang kommt zustande, wenn der Mieter mit seinem Kraftfahrzeug die Schranke im Eingangsbereich des Parkhauses durchquert und endet entsprechend, wenn der Mieter mit seinem Kraftfahrzeug das Parkhaus nach Durchqueren der Schranke wieder verlässt. Vermieter ist jeweils die:

IDR Nord Eins GmbH & Co. KG
Henkelstraße 164
40589 Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf, HRA 19615
Telefon: 0211 / 748 36-0
Homepage: https://parken-altstadt.de/
E-Mail: kontakt@idr.de
(nachfolgend „Vermieter“ genannt)

2. Einfahrt und Ausfahrt / Erfassung Kennzeichen / Parkentgelte / Pfandrecht / Höchstparkdauer

2.1 Beim Einfahren in die Tiefgarage wird das Kennzeichen am Kraftfahrzeug des Mieters zu Abrechnungszwecken (nur bei den Kurzzeitparkern) sowie zum automatisierten, parkscheinlosen Einlass erfasst und gespeichert.

2.2 Kurzzeitparker haben vor Ausfahrt aus dem Parkhaus zum Bezahlen und zur Ermittlung des jeweiligen Parkentgelts am Kassenautomat ihr Kennzeichen einzugeben. Kurzzeitparker verpflichten sich, das jeweilige Parkentgelt zu begleichen, welches der Kassenautomat anzeigt. Ohne entsprechende Zahlung ist eine Ausfahrt nicht möglich. Das Parkentgelt für Kurzzeitparker richtet sich nach den im Parkhaus zum Zeitpunkt der Einfahrt ausgeschilderten Parktarifen.

2.3 Das Parkentgelt für Dauerparker wird monatlich gemäß der separat mit den Dauerparkern geschlossenen Rahmenvereinbarung abgerechnet. Die Ein- und Ausfahrt in das Parkhaus ist daher für Dauerparker ohne gesonderte Zahlung am Kassenautomaten möglich, soweit der jeweilige Dauerparker mit einem Kraftfahrzeug einfährt, dessen Kennzeichen gemäß der Rahmenvereinbarung hinterlegt ist.

2.4 Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kraftfahrzeug des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderung des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.

2.5 Die Höchstparkdauer für einen Einzelparkvorgang beträgt drei (3) Wochen. Nach Erreichen der Höchstparkdauer endet der Mietvertrag. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages nach § 545 BGB wird ausgeschlossen. Mit Erreichen der Höchstparkdauer wird das gesamte Parkentgelt für die Parkzeit fällig. Gleichzeitig tritt nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB für das Parkentgelt Verzug ein. Nach Erreichen der Höchstparkdauer werden für die weitere unberechtigte Nutzung des Parkhauses die vereinbarten Parkentgelte als Schadensersatzanspruch erhoben.

3. Vertragsgegenstand / Geltung Einstellbedingungen / kein Anspruch auf bestimmten Einstellplatz

3.1 Der Vertragsgegenstand des Mietvertrages über einen Einzelparkvorgang beinhaltet die zeitlich befristete Überlassung eines Einstellplatzes im Parkhaus. Nicht Vertragsgegenstand sind Bewachung, Verwahrung oder die Gewährung von Versicherungsschutz. Auch wenn Personal des Vermieters vor Ort ist, das Parkhaus mit einer Videoanlage ausgestattet ist oder sonstige technische oder personelle Sicherheitsmaßnahmen vorhanden sind, übernimmt der Vermieter keine Verpflichtung zum Schutz des Mieters und der abgestellten Kraftahrzeuge gegen rechtswidrige Zugriffe Dritter, insbesondere keine Haftung für Sachbeschädigungen oder Diebstahl durch Dritte. Die Benutzung des Parkhauses erfolgt auf eigene Gefahr.

3.2 Die Vermietung eines Einstellplatzes erfolgt auf der Grundlage dieser Einstellbedingungen des Vermieters, die im Parkhaus aushängen und unter https://parken-altstadt.de/ eingesehen werden können.

3.3 Der Einstellplatz wird dem Mieter im Rahmen der vorhandenen freien Kapazitäten zur Verfügung gestellt; d.h. im Falle, dass das Parkhaus besetzt ist, erhalten auch Dauerparker keinen Einstellplatz. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Einstellplatzes besteht ebenfalls nicht.

4. Verbotene Nutzung / Benutzungsbestimmung im Parkhaus / Umsetzung und Abschleppen

4.1 Neben etwaigen gesetzlichen und/oder behördlichen Verboten, sind folgende Handlungen im Parkhaus ausdrücklich verboten:

a) Das Rauchen und das Umgehen mit Feuer;

b) das Einfahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen, die zum Transport feuergefährlicher Stoffe oder schädlicher Chemikalien dienen, mit Explosivstoffen, übermäßigen Treibstoffvorräten oder ähnlichem beladen sind;

c) die Lagerung von Betriebsstoffen und anderen feuergefährlichen oder auch sonstigen Gegenständen innerhalb des Parkhauses;

d) das Einfahren und unnötiges Hupen sowie andere Belästigungen, insbesondere das Laufenlassen und Ausprobieren der Motoren;

e) das Einfahren und das Abstellen eines Fahrzeuges mit undichtem Tank, Vergaser oder Motor;

f) das Einfahren und das Abstellen von Fahrzeugen mit Gas-Kraftstoff in den Parkgeschossen;

g) das Einfahren und das Abstellen von Fahrzeugen mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht.

h) das Einfahren und das Abstellen von Krafträdern;

i) das Einfahren und das Abstellen von Quads und ATV´s;

j) die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten am Kraftfahrzeug;

k) das Betanken des Fahrzeugs.

l) die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge sowie die Einstellung von zugelassenen Fahrzeugen, die vom Kraftfahrzeughandel oder von Privatpersonen zum Verkauf angeboten werden;

m) das Abstellen des Kraftfahrzeugs auf Einstellplätzen, die ausweichlich der Beschilderung nur von besonderen Personengruppen (z.B. Frauenparkplätze, Schwerbehindertenparkplätze) genutzt werden dürfen, wenn der Mieter nicht zu der jeweils zugelassenen Personengruppe gehört.

4.2 Der Mieter hat sein Fahrzeug ausschließlich auf einen markierten Parkplatz und genau innerhalb des markierten Platzes abzustellen, und zwar derart, dass jederzeit das ungehinderte Ein -und Aussteigen auch von den benachbarten Abstellplätzen möglich ist. Ein Abstellen auf der Markierung (auch teilweise) ist ebenfalls unzulässig. Weiterhin ist der Mieter verpflichtet, bei Belegung (auch teilweise) von zwei Parkplätzen, ein Mietentgelt für zwei Parkplätze zu entrichten. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehende Verpflichtung, so schuldet der Mieter dem Vermieter zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50,00. Die Geltendmachung weitergehender oder andersartiger Rechte, insbesondere auf Aufwendungsersatz und Schadensersatz (unter vollständiger Anrechnung der Vertragsstrafe) bleibt für den Vermieter unberührt.

4.3 Verstößt der Mieter gegen die Regelungen der vorstehenden Ziffern 2.5, 4.1 b), e), f), g), h), i), l), m) oder Ziffer 4.2, ist der Vermieter berechtigt, das vertragswidrig abgestellte Kraftfahrzeug durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Mieters umzusetzen oder im Falle einer dringenden Gefahr ganz aus dem Parkhaus zu entfernen.

4.4 Verunreinigungen des Parkhauses, die der Mieter zu verantworten hat, hat dieser unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Mieter dem nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, diese auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen.

4.5 Im Übrigen gilt im Parkhaus die Straßenverkehrsordnung. Die im Parkhaus angebrachten Verkehrszeichen sind zu beachten. Im Parkhaus darf nur im Schritttempo gefahren werden.

5. Ausschluss und Begrenzung der Haftung

5.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt, soweit der Schaden des Mieters auf einer arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung, bei der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB sowie bei Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit.

5.2 Ferner haftet der Vermieter für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die den Vertrag prägen und auf deren Erfüllung der Mieter vertrauen darf. In diesem Fall haftet der Vermieter jedoch mit Ausnahme der Haftung für Vorsatz und der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit und bei abweichender, gesetzlich zwingender Haftung nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

5.3 Der Vermieter haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten, es sei denn, es betrifft einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit, im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung, bei der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

5.4 Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Organen und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

5.5 Eine Beweislastumkehr ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Datenschutz / Videoüberwachung

Die für die Abwicklung des Mietvertrages erforderlichen personenbezogenen Daten werden durch den Vermieter unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Zudem werden entsprechend der Kennzeichnung bestimmte Bereiche des Parkhauses videoüberwacht. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung in diesem Zusammenhang enthalten die Datenschutzhinweise des Vermieters, die im Parkhaus aushängen und unter https://parken-altstadt.de/ eingesehen werden können.

7. Erfüllungsort / Schriftform

7.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist soweit nicht anders vereinbart der Sitz unserer Gesellschaft in Düsseldorf.

7.2 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schrift- oder Textform (d.h. per Telefax oder E-Mail). Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Mündliche Abreden oder Änderungen oder Ergänzungen sind nichtig. Der Vorrang einer Individualvereinbarung (§ 305b BGB) bleibt für Individualvereinbarungen jedweder Form, insbesondere in Schrift-, Textform oder mündlicher oder konkludenter Form unberührt.

8. Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Der Vermieter ist zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

Stand: Februar 2024
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